Abschaffung der Ortsräte?

Die Stadt Syke plant die Abschaffung gewählter Ortsräte und die Einsetzung von Ortsvorstehern, wenn sich nicht ausreichend viele Personen bei der Kommunalwahl 2026 zur Wahl zur Verfügung stellen. Aus Sicht der Syker SPD wäre das ein erheblicher Rückschritt bei der Interessenvertretung der einzelnen Syker Ortsteile. Es kann nicht das erstrebenswertes Ziel sein, keine Mitwirkung bei der Gestaltung des eigenen Lebensraumes mehr zu haben. Daher will die Syker SPD allen interessierten Menschen die Möglichkeit zur Bildung von Ortsräten auch ohne Parteizugehörigkeit bieten. Interessierte Menschen können sich schon jetzt  unter info@spd-syke.de für die Ortsräte eintragen lassen.
 

Ortsräte

Ortsräte in Niedersachsen sind gewählte Gremien auf Ortsebene, deren Aufgaben und Befugnisse im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz und der jeweiligen Hauptsatzung der Gemeinde geregelt sind. Sie dienen primär als Interessenvertretung der Ortsteil gegenüber der Gemeindeverwaltung und dem Gemeinderat.

Die Tätigkeit eines Ortsrates lässt grob sich in drei Bereiche gliedern:

Anhörungs- und Vorschlagsrecht (Mitwirkungsrecht)

Dies ist die wichtigste Funktion des Ortsrates. Er muss zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft in besonderer Weise berühren, rechtzeitig angehört werden, bevor der Gemeinderat (Rat) oder Verwaltungsausschuss darüber beschließt.

Typische Anhörungsthemen sind:

  • Investitionsvorhaben in der Ortschaft (z.B. Bauprojekte).
  • Bauleitplanung (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne), soweit sie den Ortsteil betreffen.
  • Errichtung, wesentliche Änderungen oder Schließung öffentlicher Einrichtungen im Ortsteil (z.B. Kindergärten, Dorfgemeinschaftshäuser).
  • Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen.
  • Veräußerung von Grundvermögen der Gemeinde, das in der Ortschaft liegt.

Der Ortsrat hat zudem das Recht, in allen die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten Vorschläge zu unterbreiten und Anregungen zu geben, über die das zuständige Gemeindeorgan innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden muss.

Eigenständige Entscheidungszuständigkeiten

Der Ortsrat hat in Niedersachsen auch eigene Entscheidungsbefugnisse für bestimmte, klar definierte örtliche Angelegenheiten, die nicht von gesamtgemeindlicher Bedeutung sind (§ 93 NKomVG). Dies betrifft Angelegenheiten des sogenannten eigenen Wirkungskreises, wie zum Beispiel:

  • Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung von Park- und Grünanlagen von nur örtlicher Bedeutung.
  • Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen im Ortsteil.
  • Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums.
  • Repräsentation der Ortschaft.
  • Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen, die ausschließlich in der Ortschaft liegen.

Die Gemeindesatzung kann dem Ortsrat weitere Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen.

Verfügung über Haushaltsmittel (Ortsbudget)

Dem Ortsrat werden die Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind. Oft kann über dessen Verwendung für die örtlichen Zwecke der Ortsrat eigenverantwortlich entscheiden, ohne dass der Gemeinderat im Einzelfall zustimmen muss.

UMY